Wird von H.G. Evers „liegende Faust mit Füllstein“ bezeichnet. Evers, Staat II, 38 § 262. Seipel, Gott, 52, „Statuen aus Stein behalten immer die gewisse Blockhaftigkeit, was ja dem Material entspricht. Man vermeidet Auflösungen durch Stegverbindungen. Attribute werden mit dem Körper verbunden, an diesen angeschmiegt. Die zu Fäusten geschlossenen Hände bei Männern werden, wenn sie nicht ein bestimmtes Objekt halten, mit dem sogenannten Schattenstab einem Steinkern gefüllt, der Idee eines Gegenstandes, um Leere zu vermeiden und überdies einem späten Verlust durch Abbrechen vorzubeugen.“ In diesem Fall handelt es sich aber eindeutig um ein Stoffstück, also die Abbildung eines realen Gegenstandes, nicht um den abstrakten Stellvertreter eines unbestimmten Gegenstandes. Zur Darstellung der Stoffrolle: Fischer, MMJ 10 (1975), 143-155; Fehlig, SAK 13 (1986), 56-94. |